Entziehung Jagdschein und waffenrechtliche Erlaubnis wegen unbrauchbarem Jagdhund

Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat am 22.12.2020 Az. 7B 11/20 die Entziehung von Jagdschein und waffenrechtlicher Erlaubnis eines Jagdleiters bestätigt. Dieser hatte auf einer Drückjagd versäumt, brauchbare Jagdhunde zu organisieren, so dass ein krankgeschossenes Stück Schwarzwild gar nicht und ein anderes deutlich zu spät gefunden und von Qualen erlöst werden konnte.

Dies stellt gemäß Urteil ein Verstoß gegen Landesjagdgesetz dar, da bei einer Drückjagd für den jeweiligen Zweck brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl vorhanden sein müssen, d.h. Jagdhunde, die eine Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfung bestanden haben. Da ein Labrador, Jack Russel Terrier vor Ort und die kleine Münsterländerhündin des Jagdleiters keine Fährtenhund- oder gleichgestellte Prüfung abgelegt hatten, stufte das Gericht diese als unbrauchbar ein. Eine wiederholte Ausübung der Nachsuche, Stammtafel und Verbandsjugendprüfung erfüllte die geforderte Brauchbarkeit ebenfalls nicht. Ein anerkanntes Nachsuchengespann war am Jagdtag jedenfalls nicht verfügbar.

Dies führte sowohl zum Entzug des Jagdscheines des Jagdleiters wegen gröblicher Verstöße gegen jagdrechtliche und tierschutzrechtliche Vorschriften (brauchbarer Jagdhund, Verhinderung vermeidbarer Schmerzen oder Leiden des Wildes, Waidgerichtigkeit), als auch zur waffenrechtlichen Unzuverlässlichkeit und Wegfall des waffenrechtlichen Bedürfnisses. Als gröblichen wertete das Gericht den Verstoß,  da der Jagdleiter angab, noch andere Nachsuchen mit seiner kleinen Münsterländerhündin durchgeführt zu haben.

Fazit: Auch das Hessische Jagdgesetz sieht vor, dass bei Such-, Drück- und Treibjagd und Nachsuche jeweils brauchbare Jagdhunde zu verwenden sind. Das Durchführen von Nachsuchen mit unbrauchbaren Hunden wäre auch hier als grober Verstoß gegen jagrechtliche Vorschriften denkbar, mit der oben dargelegten Folge.

BGH: Erste Entscheidung zum Daimler-Abgasrückführung (Thermofenster)

Der BGH hat am 19.01.2021  (VI ZR 433/19) das klageabweisende Urteil des OLG Köln wegen Verletzung rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Vorinstanzen (LG und OLG Kölne) hatten geurteilt, dass dem Kläger wegen Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die Beklagte zusteht. Die in der Motorsteuerung installierten "Thermofensters" sei weder als sittenwidrige Handlung einzustufen noch ergebe sich daraus der erforderliche Schädigungsvorsatz der Beklagten.

Der Kläger hatte am 19.01.2012 von dem beklagten Fahrzeughersteller ein Neufahrzeug vom Typ Mercedes-Benz C 220 CDI zu einem Kaufpreis von 32.106,20 € erworben. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgestattet und unterliegt keinem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Die Abgasreinigung erfolgt in dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug über die Abgasrückführung. Dabei wird ein Teil der Abgase wieder der Verbrennung im Motor zugeführt, was zu einer Verringerung der Stickoxidemissionen führt. Die Abgasrückführung wird bei kühleren Temperaturen reduziert ("Thermofenster"). Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Erstattung des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Der Einsatz eines sogenannten Thermofensters ist nicht mit der Fallkonstellation zu vergleichen, die der BGH Entscheidung vom 25.05.2020 (Az.: VI ZR 252/19 - VW-Motor EA189) zugrunde liegt. Dort hatte der Automobilhersteller entschieden, von der Einhaltung dieser Grenzwerte im realen Fahrbetrieb vollständig abzusehen und mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten Motorsteuerungssoftware wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihm hergestellten Dieselfahrzeuge die neu festgelegten Grenzwerte einhalten.

Da das OLG Köln das Vorbringen des Klägers, dass die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems gemacht habe, nicht berücksichtigt hat, wurde aber der Grundsatz des rechltichen Gehörs verletzt. Das OLG Köln hat sich daher erneut mit dem Fall und diesem Vorbringen zu befassen.

Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesjagdgesetzes im November 2020 von Bundeskabinett beschlossen

Der erste größere Gesetzesentwurf seit 1976 beinhaltet folgende Änderungen:
•    Bundeseinheitliche Regelungen für eine Zertifizierung von Büchsenmunition mit optimaler Tötungswirkung mit vermindertem Bleianteil
•    Bundeseinheitliche Vorgaben für höhere und umfassendere Anforderungen bei der Jäger- und Falknerausbildung und –prüfung
•    Aufhebung des Verbots von Nachtzielgeräten mit Bildwandler oder elektronischem Verstärker für die Jagd auf Schwarzwild
•    Pflicht zum Schießübungsnachweis für Teilnehmer einer Gesellschaftsjagd (jeweils für die geplante Jagdart Büchsen- und/oder Schrotmunition)
•    Abschaffung der behördlichen (Höchst-)Abschussplanung für Rehwild, stattdessen Mindestabschuss nach Verbissgutachten.
•    Ergänzung des Hegebegriffs dahingehend, dass „eine Naturverjüngung des Waldes im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen“ möglich sein muss
•    Verbot des Kaufs und Verkaufs von Tellereisen
•    Verbot des Besitzes von fangbereiten Fallen für Greifvögel (Ausnahme: Falkner und Wissenschaft).
•    Verbot für Jagdausübung an Wildquerungshilfen (Ausnahme: Bewegungsjagden).
•    Ergänzende Regelungen bei der Festlegung von Jagdzeiten.
•    Anhebung der Jagdhaftpflichtversicherung auf 3.000.000 €, sowie des Bußgeld-Rahmens von 5.000 € auf 10.000 €.

Der Gesetzesentwurf durchläuft im Anschluss an die Kabinettsentscheidung das parlamentarische Verfahren im Bundesrat und Bundestag.

Wirksamkeit eines Kündigungsverzichtes im Mietvertrag

Der BGH hat mit Urteil vom 23.10.2019  (XII ZR 125/18) entschieden, dass ein im Mietvertrag vereinbarter Kündigungsverzicht für die Dauer von 60 Monate wirksam ist.

Die Beklagte, eine Gemeinde im Saarland, mietete von den Klägern mit einem als „Mietvertrag über Wohnräume“ bezeichneten Formularvertrag ein Wohnhaus, in dem bis zu 14 ihr zugewiesene Flüchtlinge untergebracht werden sollten. Da das Haus nie bestimmungsgemäß genutzt wurde, vertrat die Gemeinde die Auffassung, dass der Kündigungsverzicht unwirksam sei und kündigte das Mietverhältnis ordentlich. Der Kläger beanspruchte dagegen die vertraglich vereinbarte Miete.

Der Kündigungsverzicht ist als Individualvereinbarung ohne weiteres wirksam und kann selbst in Wohnraummietverhältnissen vereinbart werden (BGH, Urt. v. 22.12.2003 – VIII ZR 81/03, NJW 2004, 1448 f.). Der Kündigungsverzicht ist aber auch wirksam, wenn er formularvertraglich vereinbart wäre. Der BGH ordnete den Vertrag als Gewerbemietraumverhältniss ein. Wohnraummiete liegt nur vor, wenn der Mieter die Räume zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses anmietet. Hier lag der Zweck der Anmietung aber gerade nicht im Bewohnen durch die Mieterin, sondern in der Weitervermietung (§ 549 Abs. 2 Nr. 3 und § 578 Abs. 3 BGB).

Folglich wird die Beklagte, da kein Wohnraummietverhältnis vorliegt, durch den Kündigungsverzicht für 60 Monate auch nicht unangemessen benachteiligt. Daher schied eine außerordentliche Kündigung aus. Dasselbe gilt für die außerordentliche Kündigung. Denn der Rückgang der Flüchtlingszahlen stellt keinen wichtigen Grund nach § 543 Abs. 1 BGB dar.

Die Rechtsprechung des XII. Zivilsenates ist nicht deckungsleich mit derjenigen des V. Zivilsenates zum Wohnungseigentumsrecht. Danach kann gerade die Nutzung eines Wohnhauses zur Unterbringung von Asylbewerbern durchaus eine Wohnnutzung sein, da der Begriff des Wohnens wohnungseigentumsrechtlich weit zu verstehen ist. (BGH, Urt. v. 27.10.2017 – V ZR 193/16).

BGH gewährt bei älteren Wohnungen keine Mietminderung für Schimmelpilzgefahr

Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 05.12.2018 entschieden, dass Wärmebrücken in den Außenwänden nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen sind, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.  Damit verneinte der BGH im zugrundeliegenden Fall einen Anspruch auf Mietminderung unter anderem wegen der "Gefahr von Schimmelpilzbildung" (Az.: VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18).

BGH lässt Dashcam-Aufnahmen vor Gericht als Beweismittel zu

Bundesgerichtshof hat am 15.05.2018 (VI ZR 233/17) entschieden, dass Aufnahmen von sogenannten Dashcams (Auto-Minikameras) als Beweis vor Gericht verwendet werden dürfen. Das permanente Aufzeichnen bleibt aus Datenschutzgründen unzulässig. Diese Unzulässigkeit führt jedoch nicht dazu, dass die Bilder in Zivilprozessen nicht verwertet werden dürfen. Es sei immer eine Frage der Abwägung im Einzelfall.

In diesem Fall viel die Abwägung zugunsten eines Autofahrers aus Sachsen-Anhalt aus. Er wollte seine Unschuld an einem Unfall in Magdeburg anhand der Aufzeichnungen seiner Dashcam beweisen. Doch erst die Revision beim BGH führte zum gewünschten Erfolg.

 

Bundesverfassungsgericht: Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig

Urteil vom 10. April 2018
Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern sind jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften mit Urteil vom heutigen Tage für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

BGH-Entscheidung macht Millionen Patientenverfügungen wirkungslos

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 06.07.2016 (Az XII ZB 61/16) die Patientenverfügung einer Frau für unwirksam erklärt, weil deren Inhalt zu ungenau war. Faktisch erklärt er damit alle für wirkungslos, die unpräzise Festlegungen zu Umfang und Grenzen „lebensverlängernder Maßnahmen“ beinhalten. Dieses Problem trifft nach ärztlicher Erfahrung auf den ganz überwiegenden Teil aller in Deutschland bisher erstellten Verfügungen zu. 

Mit Beschluss vom 08.02.2017 (Az. XII ZB 604/15) hat der BGH dann seine Anforderungen an die Bestimmtheit von Patientenverfügungen fortgeschrieben. Grundsätzlich sei die Erklärung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, zwar nicht ausreichend, da diese Maßnahmen jeweils einzeln benannt werden müssten. Etwas anderes könne jedoch gelten, wenn die Umstände, unter denen keine lebenserhaltenden Maßnahmen gewünscht werden, hinreichend konkret beschrieben sind und die Patientenverfügung zudem weitere Festlegungen enthält, die einen Rückschluss auf den Patientenwillen zulassen.

 

Wohnungseigentümer können selbst gegen Nachbarn vorgehen

Der BGH hat mit Urteil v. 13.10.2017, V ZR 45/17, entschieden, dass einzelne Wohnungseigentümer Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (§1004 BGB) wegen der Beeinträchtigung von Gemeinschaftseigentum selbst geltend machen können, solange die Gemeinschaft die Geltendmachung nicht an sich gezogen hat. Das gilt auch, wenn sich die Ansprüche gegen einen außerhalb der WEG stehenden Dritten richten.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Grundstück des Nachbarn ist über einen Weg erreichbar, der teilweise über das Grundstück der Wohnungseigentümer führt (Grunddienstbarkeit). Der Nachbar hat auf dem vor seinem Haus befindlichen Teil des Zugangsweges eine Holzwand, eine Gartenbank, Pflanzkübel, Blumenkästen, Figuren und ein Gestell aufgestellt. Die beiden klagenden Wohnungseigentümer verlangen die Entfernung dieser Gegenstände und zukünftige Unterlassung. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen.

Der BGH gab den beiden Wohnungseigentümern Recht. Für diesen Anspruch besteht keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG. Das gilt nicht nur, wenn sich der Anspruch gegen einen anderen Wohnungseigentümer richtet, sondern auch dann, wenn Anspruchsgegner ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter ist.

Das hat zur Folge, dass die Wohnungseigentümer den Anspruch selbst verfolgen können, solange die Gemeinschaft die Verfolgung nicht per Beschluss an sich gezogen hat. Das war hier nicht der Fall.

Fehlende tragfähige Beziehung zwischen Vater und Kind rechtfertigt allein keinen Entzug des Sorgerechts

Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 13.07.2017 - 1 BvR 1202/17 entschieden, dass die fehlende tragfähige Beziehung zwischen Vater und Kind allein keinen Entzug des Sorgerechts rechtfertigt. Zudem ist der Sorgerechtsentzug unverhältnismäßig, wenn der Vater die Notwendigkeit einer vorübergehenden Fremdunterbringung des Kindes akzeptiert. 

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2016 gebar eine gebürtige Ivorerin zwei Zwillingstöchter. Die Kinder gingen aus einer kurzen Beziehung mit einem Belgier im Sommer 2015 hervor. Der Belgier erfuhr zwar erst im August/September 2016 von seiner Vaterschaft, erkannte diese aber im Dezember 2016 mit Zustimmung der Mutter an. Noch im selben Monat wurde der Mutter durch das Amtsgericht Oldenburg das Sorgerecht größtenteils entzogen und die Kinder in eine Pflegefamilie verbracht. Zur Begründung wurde angeführt, dass aufgrund der psychischen Erkrankung der Mutter eine Kindeswohlgefährdung bestehe. Im Februar 2017 wurde zudem dem Belgier das Sorgerecht vom Amtsgericht entzogen, was durch das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigt wurde. Das Gericht sah eine Kindeswohlgefährdung, da der Vater den Wunsch geäußert habe, dass die Kinder zurück zur Mutter sollten. Zudem habe er im Leben der Kinder bisher keine Rolle gespielt, so dass er keine tragfähige Beziehung zu ihnen habe aufbauen können. Der Vater hielt den Sorgerechtsentzug für unzulässig und legte Verfassungsbeschwerde ein. Er führte an, nie etwas gegen die vorübergehende Fremdunterbringung seiner Kinder gehabt zu haben. Einen unbeaufsichtigten Umgang der Mutter mit den Kindern habe er ebenfalls nie gewollt.

Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten des Vaters und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Der Entzug des Sorgerechts habe den Vater und seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes verletzt. Es sei zum einen keine Kindeswohlgefährdung durch das Sorgerecht des Vaters erkennbar und zum anderen sei der Sorgerechtsentzug unverhältnismäßig gewesen.

BVerwG: Jagdausübung mit halbautomatischen Waffen mit einer Magazinkapazität von mehr als 2 Schuss verboten

Erlaubt die zuständige Behörde zwar die Jagdausübung mit einer halbautomatischen Waffe, beschränkt sie aber zugleich die Magazinkapazität auf zwei Schuss, so steht dem Jäger kein Anspruch auf Streichung der Beschränkung zu. Denn eine Jagdausübung mit einer halbautomatischen Waffe, die über eine Magazinkapazität von mehr als zwei Schuss verfügt, ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 c) des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) verboten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.