BGH: Erste Entscheidung zum Daimler-Abgasrückführung (Thermofenster)

Der BGH hat am 19.01.2021  (VI ZR 433/19) das klageabweisende Urteil des OLG Köln wegen Verletzung rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Vorinstanzen (LG und OLG Kölne) hatten geurteilt, dass dem Kläger wegen Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die Beklagte zusteht. Die in der Motorsteuerung installierten "Thermofensters" sei weder als sittenwidrige Handlung einzustufen noch ergebe sich daraus der erforderliche Schädigungsvorsatz der Beklagten.

Der Kläger hatte am 19.01.2012 von dem beklagten Fahrzeughersteller ein Neufahrzeug vom Typ Mercedes-Benz C 220 CDI zu einem Kaufpreis von 32.106,20 € erworben. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgestattet und unterliegt keinem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Die Abgasreinigung erfolgt in dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug über die Abgasrückführung. Dabei wird ein Teil der Abgase wieder der Verbrennung im Motor zugeführt, was zu einer Verringerung der Stickoxidemissionen führt. Die Abgasrückführung wird bei kühleren Temperaturen reduziert ("Thermofenster"). Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Erstattung des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Der Einsatz eines sogenannten Thermofensters ist nicht mit der Fallkonstellation zu vergleichen, die der BGH Entscheidung vom 25.05.2020 (Az.: VI ZR 252/19 - VW-Motor EA189) zugrunde liegt. Dort hatte der Automobilhersteller entschieden, von der Einhaltung dieser Grenzwerte im realen Fahrbetrieb vollständig abzusehen und mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten Motorsteuerungssoftware wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihm hergestellten Dieselfahrzeuge die neu festgelegten Grenzwerte einhalten.

Da das OLG Köln das Vorbringen des Klägers, dass die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems gemacht habe, nicht berücksichtigt hat, wurde aber der Grundsatz des rechltichen Gehörs verletzt. Das OLG Köln hat sich daher erneut mit dem Fall und diesem Vorbringen zu befassen.

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