Entziehung Jagdschein und waffenrechtliche Erlaubnis wegen unbrauchbarem Jagdhund

Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat am 22.12.2020 Az. 7B 11/20 die Entziehung von Jagdschein und waffenrechtlicher Erlaubnis eines Jagdleiters bestätigt. Dieser hatte auf einer Drückjagd versäumt, brauchbare Jagdhunde zu organisieren, so dass ein krankgeschossenes Stück Schwarzwild gar nicht und ein anderes deutlich zu spät gefunden und von Qualen erlöst werden konnte.

Dies stellt gemäß Urteil ein Verstoß gegen Landesjagdgesetz dar, da bei einer Drückjagd für den jeweiligen Zweck brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl vorhanden sein müssen, d.h. Jagdhunde, die eine Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfung bestanden haben. Da ein Labrador, Jack Russel Terrier vor Ort und die kleine Münsterländerhündin des Jagdleiters keine Fährtenhund- oder gleichgestellte Prüfung abgelegt hatten, stufte das Gericht diese als unbrauchbar ein. Eine wiederholte Ausübung der Nachsuche, Stammtafel und Verbandsjugendprüfung erfüllte die geforderte Brauchbarkeit ebenfalls nicht. Ein anerkanntes Nachsuchengespann war am Jagdtag jedenfalls nicht verfügbar.

Dies führte sowohl zum Entzug des Jagdscheines des Jagdleiters wegen gröblicher Verstöße gegen jagdrechtliche und tierschutzrechtliche Vorschriften (brauchbarer Jagdhund, Verhinderung vermeidbarer Schmerzen oder Leiden des Wildes, Waidgerichtigkeit), als auch zur waffenrechtlichen Unzuverlässlichkeit und Wegfall des waffenrechtlichen Bedürfnisses. Als gröblichen wertete das Gericht den Verstoß,  da der Jagdleiter angab, noch andere Nachsuchen mit seiner kleinen Münsterländerhündin durchgeführt zu haben.

Fazit: Auch das Hessische Jagdgesetz sieht vor, dass bei Such-, Drück- und Treibjagd und Nachsuche jeweils brauchbare Jagdhunde zu verwenden sind. Das Durchführen von Nachsuchen mit unbrauchbaren Hunden wäre auch hier als grober Verstoß gegen jagrechtliche Vorschriften denkbar, mit der oben dargelegten Folge.

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