Wohnungseigentümer können selbst gegen Nachbarn vorgehen

Der BGH hat mit Urteil v. 13.10.2017, V ZR 45/17, entschieden, dass einzelne Wohnungseigentümer Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (§1004 BGB) wegen der Beeinträchtigung von Gemeinschaftseigentum selbst geltend machen können, solange die Gemeinschaft die Geltendmachung nicht an sich gezogen hat. Das gilt auch, wenn sich die Ansprüche gegen einen außerhalb der WEG stehenden Dritten richten.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Grundstück des Nachbarn ist über einen Weg erreichbar, der teilweise über das Grundstück der Wohnungseigentümer führt (Grunddienstbarkeit). Der Nachbar hat auf dem vor seinem Haus befindlichen Teil des Zugangsweges eine Holzwand, eine Gartenbank, Pflanzkübel, Blumenkästen, Figuren und ein Gestell aufgestellt. Die beiden klagenden Wohnungseigentümer verlangen die Entfernung dieser Gegenstände und zukünftige Unterlassung. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen.

Der BGH gab den beiden Wohnungseigentümern Recht. Für diesen Anspruch besteht keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG. Das gilt nicht nur, wenn sich der Anspruch gegen einen anderen Wohnungseigentümer richtet, sondern auch dann, wenn Anspruchsgegner ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter ist.

Das hat zur Folge, dass die Wohnungseigentümer den Anspruch selbst verfolgen können, solange die Gemeinschaft die Verfolgung nicht per Beschluss an sich gezogen hat. Das war hier nicht der Fall.

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